Kempowski-Gesellschaft e.V. |
Die Satzung vom 08.06.2007 |
Präambel
Der Schriftsteller Walter Kempowski gehört zu den bedeutendsten Autoren der Nachkriegliteratur. Wie kaum ein zweiter hat er die Geschichte Deutschlands und der Deutschen archiviert und literarisch gestaltet. Kempowskis Werk muss daher besonders auch für kommende Generationen bewahrt und gedeutet werden.
§ 1 Name
(1) Der Verein führt den Namen "Kempowski-Gesellschaft". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Gießen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Werke des Schriftstellers Walter Kempowski. Zur Erreichung dieses Zweckes dienen u.a. Tagungen, Publikationen (insbesondere ein Jahrbuch), Lesungen und Ausstellungen. Im besonderen Maße wird sich die Gesellschaft auch der Arbeit mit dem in der Akademie der Künste lagernden Archiv Walter Kempowskis widmen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Ehrenpräsident
Walter Kempowski soll um die Übernahme der Ehrenpräsidentschaft ersucht werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Ehrenpräsident
2. Der Vorsitzende
3. Der Vorstand
4. Die Mitgliederversammlung
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, findet eine Mitgliederversammlung statt. Ort, Zeit und Tagesordnung werden vom Vorstand bestimmt.
(2) Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage zu ergehen und eine Tagesordnung zu enthalten.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem von ihm bestimmten Mitglied des Vorstandes geleitet.
(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
den Vorstand auf zwei Jahre zu wählen;
den Jahresbericht entgegenzunehmen;
über den Rechnungsabschluss und über die Entlastung von Vorstand und Schatzmeister zu beschließen;
über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern der Gesellschaft zu beraten und zu beschließen;
Änderungen der Satzung zu beschließen.
§ 9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht ist übertragbar, jedoch kann kein Mitglied mehr als 3 ihm übertragene Stimmen vertreten.
(2) Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen wird schriftlich durch Stimmzettel abgestimmt; Wahl durch Zuruf ist statthaft, wenn niemand widerspricht. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet Stichwahl, danach Losentscheid statt.
(3) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind aufzuzeichnen, die Niederschriften vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzern), darunter möglichst ein studentischer Vertreter.
Der Vorsitzende leitet die Gesellschaft. Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der Vorsitzende.
Der Vorstand kann von Fall zu Fall zu seinen Sitzungen einzelne Personen einladen. Er bereitet die Sitzungen vor und beschließt in den Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 11 Mitglieder und Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für Mitglieder beträgt 25 Euro im Jahr (ermäßigt 10 Euro). Dieser Betrag soll sichern, dass das Ziel der Gesellschaft leichter verwirklicht wird: die Verbreitung der Kenntnis Kempowskischen Dichtens und Denkens.
§ 12 Fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jeder Mann und jede Frau werden, be¬sonders aber auch jede Gesellschaft, Firma etc. Die Höhe des fördernden Betrags ist in das Ermessen des Mäzens gestellt.
§ 13 Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um Walter Kempowskis Werk besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, aufgrund eines durch einfache Mehrheit getragenen Vorschlags des Vorstands, dem die Mitgliederversammlung nicht widerspricht.
§ 14 Sitzungen
Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig bei der Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sie beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Vorstand gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
Alle Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Vorstandsmitglieder können außerdem eine Auf-wandsentschädigung erhalten.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine öffentliche Bibliothek, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung ihrer Aktivitäten zu verwenden hat.
Festgestellt am 08.06.2007